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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 3Z BR 125/00
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 20 Abs. 1
Äußert sich das Vormundschaftsgericht im Rahmen der vormundschaftsgerichtlichen Aufsicht über den Betreuer auf dessen Anfrage dazu, ob eine beabsichtigte Maßnahme des Betreuers möglicherweise pflichtwidrig ist, steht dem Betroffenen hiergegen kein Beschwerderecht zu.
BayObLG Beschluß

LG Amberg 31 T 904/99; AG Schwandorf XVII 63/96

3Z BR 125/00

25.10.00

Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Sprau sowie der Richter Dr. Nitsche und Fuchs

am 25. Oktober 2000

in dem Betreuungsverfahren

auf die weitere Beschwerde des Betroffenen

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 23. März 2000 wird verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht bestellte 1996 für den vermögenden Betroffenen einen Berufsbetreuer unter anderem für den Aufgabenkreis Vermögenssorge.

Der Betreuer reichte mit Schreiben vom 25.10.1999 bei dem Amtsgericht eine Rechtsanwaltsgebührenrechnung über DM 17373,90 mit der Bitte ein, die Begleichung der Forderung vom Konto des Betroffenen zu genehmigen. Dem lag zugrunde, dass der Betreuer bei Verkaufsverhandlungen mit der örtlichen Gemeinde über Teile des landwirtschaftlichen Anwesens des Betroffenen einen Rechtsanwalt eingeschaltet hatte. Die Honorarnote geht von einem Gegenstandswert in Höhe von DM 900000,-- aus. Diesen Wert erläuterte der Rechtsanwalt in einem späteren Schreiben damit, dass der Käufer zunächst für das gesamte Anwesen, das einen Wert von DM 1,1 Mio. habe, diesen Betrag geboten habe. In Gesprächen sei der Käufer bewegt worden, nur eine Teilfläche ohne das Wohnhaus des Betroffenen für DM 700000,-- zu erwerben. Damit seien aus dem genannten Gegenstandswert jeweils eine Geschäfts-, Besprechungs- und Vergleichsgebühr entstanden.

Bei einer persönlichen Anhörung durch den Rechtspfleger wandte sich der Betroffene am 3.12.1999 ganz entschieden gegen die Zahlung einer Honorarforderung von über 17000,-- DM an einen Rechtsanwalt, da die Beauftragung eines Anwalts weder mit ihm abgesprochen noch notwendig gewesen sei.

Mit Beschluss vom 10.12.1999 wies das Amtsgericht den Antrag zurück, die Honorarforderung als Aufwendungsersatz aus dem Vermögen des Betroffenen begleichen zu dürfen. Zur Begründung führte es aus, dass für die Übertragung der Verkaufsverhandlungen auf einen Rechtsanwalt kein Anlaß bestanden habe.

Gegen diesen Beschluß legte der Betreuer im eigenen Namen Beschwerde ein. Das Landgericht änderte daraufhin den Beschluß des Amtsgerichts dahin ab, dass auf die Honorarforderung aus dem Vermögen des Betroffenen insgesamt DM 2452,01. gezahlt werden dürften, da angesichts einer besonderen Situation die Einschaltung eines Rechtsanwalts sachgerecht gewesen sei. Es könnten jedoch nur ein Gegenstandswert von DM 200000,-- und eine 7,5/10-Geschäftsgebühr in Betracht kommen.

Hiergegen legten die Rechtsanwälte mit Schreiben vom 20.4.2000 im Namen des Betroffenen und unter Vorlag e einer vom Betreuer für den Betroffenen unterzeichneten Vollmacht weitere Beschwerde ein mit dem Ziel, dem Betreuer die Begleichung der Honorarrechnung in voller Höhe zu genehmigen.

II.

Die weitere Beschwerde ist unzulässig, da der Betroffene nicht beschwerdeberechtigt ist.

Gemäß § 29 Abs. 4, § 20 Abs. 1 FGG steht das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde nur demjenigen zu, dessen Recht durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt ist.

Recht in diesem Sinne ist jedes durch Gesetz verliehene oder durch die Rechtsordnung anerkannte, von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht, nicht dagegen schon ein rechtliches oder berechtigtes wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges Interesse. Beeinträchtigt wird das Recht, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt oder mindert, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (vgl. BayObLGZ 1998, 82/84 m.w.N.).

Eine solche Rechtsverletzung des Betroffenen liegt hier nicht vor. Die Befriedigung von Forderungen, die von Dritten an den Betroffenen gestellt werden, durch einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge bedarf nach dem Gesetz keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Soweit das Beschwerdegericht daher ausgesprochen hat, dass der weit überwiegende Teil der Honorarforderungen nicht aus dem Vermögen des Betroffenen zu begleichen ist - nur hiergegen wendet sich der Betroffene -, ist dies allein in Erfüllung einer vormundschaftsgerichtlichen Pflicht gegenüber dem Betreuer geschehen. Aufgabe des Vormundschaftsgerichts ist es nämlich gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1837 Abs. 1 und 2 BGB auch, den Betreuer zu beraten, über seine Tätigkeit die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Dabei kann es auch befugt sein aufzuzeigen, ob eine beabsichtigte Maßnahme des Betreuers als pflichtwidrig zu beurteilen ist oder nicht (vgl. BayObLGZ 1999, 117/119 m.w.N.). Durch die zur Anfrage des Betreuers diesem gegenüber abgegebene Stellungnahme werden Rechte des Betroffenen nicht unmittelbar berührt.

Ende der Entscheidung

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